Binäre Optionen versteuern: Das ist 2024 wichtig!

Handelt es sich bei dem Handel mit binären Optionen um Glücksspiel oder um ein Finanzprodukt? Mit dieser Frage mussten sich bereits Finanzgerichte und Finanzämter beschäftigen. Die Antwort auf die Frage ist vor allem steuerrechtlich wichtig. Denn würde es sich bei dem Handel mit binären Optionen um Glücksspiel handeln, unterläge der Gewinn, den Trader erzielen, der Steuerfreiheit. Wie aber sind nun binäre Optionen einzuschätzen? Müssen Trader ihre Gewinne aus binären Optionen versteuern? Und wie kann der Sparerpauschbetrag geltend gemacht werden? Darüber hinaus informieren wir dich darüber, wie auch Verluste aus dem Optionshandel steuerrechtlich zum Tragen kommen.

Hinweisbox Binaere Optionen

Alle wichtigen Informationen auf einen Blick

  • Bei Gewinn aus Aktiengeschäften handelt es sich um Einkünfte.
  • Kapitaleinkünfte müssen versteuert werden.
  • Binäre Optionen sind Termingeschäfte, auf die die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zu zahlen ist.
  • Bei inländischen Brokern wird die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt abgeführt – bei im Ausland ansässigen Unternehmen entfällt dieser Vorgang.
  • Trader müssen ihre Gewinne bei Brokern im Ausland selbst versteuern.
  • Trader können auf Antrag den Sparerpauschbetrag geltend machen.

Besteht eine Steuerpflicht auf Gewinne? BFH sagt ja!

Binäre Optionen sind im Börsenhandel mittlerweile eine beliebte und weitverbreitete Möglichkeit, innerhalb kurzer Zeit mit einem geringen Einsatz hohe Gewinne zu generieren. Zudem ist der Handel mit ihnen weniger kompliziert als der mit Aktien, Rohstoffen oder Indizes. Mit binären Optionen setzen Anleger lediglich entweder auf fallende oder steigende Kurse bis zum definierten Verfallzeitpunkt. Wie binäre Optionen im Detail gehandelt werden können und was es für Möglichkeiten des Handelns gibt, ist in unserem Ratgeber „Was sind binäre Optionen?“ nachzulesen.

Sofern Gewinne aus Wertpapiergeschäften und Finanzhandel erwirtschaftet werden, fallen diese unter Einkünfte und müssen nach dem Einkommensteuergesetz auch versteuert werden. Optionen sowie binäre Optionen gelten im Allgemeinen als Termingeschäfte, auf deren Gewinne die im Jahre 2009 eingeführte Abgeltungssteuer gezahlt werden muss. Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent auf den jeweils erzielten Ertrag. Darüber hinaus müssen noch der Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer oder die Kapitalertragssteuer entrichtet werden. Dass binäre Optionen nicht unter die Steuerfreiheit fallen wie das Glücksspiel, hängt damit zusammen, dass Trader mit binären Optionen die Absicht haben, regelmäßige Gewinne zu erzielen. Somit gehören auch binäre Optionen im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz zu den Termingeschäften, da von einer unternehmerischen Handlung auch bei riskanten Termingeschäften auszugehen ist. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil aus dem Jahre 1999 bereits bestätigt.

Grundsätzlich ist es so, dass die Abgeltungssteuer direkt durch die jeweilige Bank oder den Broker an das Finanzamt abgeführt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn der Broker seinen Stammsitz in Deutschland hat. Da aber viele Broker im Ausland ihren Hauptsitz unterhalten, entfällt die automatisierte Abführung an den Fiskus. Die Erträge bei Brokern im Ausland werden 1:1 an den Anleger ausgezahlt. Somit ist der Händler selbst für die Besteuerung seiner Gewinne verantwortlich und muss somit seine Erträge gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Seiner Anzeigepflicht kommt der Trader nach, wenn er seine Gewinne aus dem Handel mit binären Optionen in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung angibt. Unterlässt er dies, ist von Steuerhinterziehung die Rede und macht sich somit strafbar. Wie der Trader  Abgeltungssteuern abführen muss ist in unseren Rategebern nachzulesen.

Binäre Optionen versteuern

Auch auf die Gewinne aus dem Handel mit binären Optionen muss die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent gezahlt werden. Bei inländischen Brokern würde diese direkt vom erzielten Gewinn abgezogen und an das Finanzamt abgeführt werden. Broker, die sich allerdings im Ausland befinden, zahlen die Gewinne ihrer Anleger ohne Steuerabzug aus, so dass der Trader selbst gegenüber dem Finanzamt für eine Versteuerung verantwortlich ist.

Der Sparerpauschbetrag – so machst du ihn geltend

Bei dem Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber jährlich eingeräumten Freibetrag. Für Alleinstehende beträgt dieser 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro. Das bedeutet, dass Erträge bis zu diesem Betrag nicht versteuert werden müssen. Alle Beträge, die darüber hinausgehen, fallen demnach unter die Steuerpflicht. In den Genuss des Sparerpauschbetrages kommen Anleger allerdings nur dann, wenn sie einen entsprechenden Freistellungsaufrag dem jeweiligen Broker erteilen. Dies gilt allerdings nur für inländische Brokerage-Anbieter. Für Broker im Ausland kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, da die Abgeltungssteuer hier auch nicht abgeführt wird.

Geltend gemacht werden, kann der Sparerpauschbetrag allerdings auch bei Gewinnen aus dem Trading bei ausländischen Brokern. In der jährlichen Einkommensteuererklärung kann der entsprechende Freibetrag nachträglich geltend gemacht werden.

Kapitalertragssteuer

Binäre Optionen versteuern, bedeutet, 25 Prozent der Ertragssumme als Abgeltungssteuer an das Finanzamt abzuführen. Auf Antrag können Anleger allerdings den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro geltend machen. Der Freistellungsauftrag ist nur bei inländischen Brokern zu stellen. In der jährlichen Einkommensteuererklärung kann dieser Freibetrag nachträglich angemeldet werden.

Verluste steuerrechtlich geltend machen – geht das?

Noch bis Ende des Jahres 2013 konnten Anleger Verluste aus Wertpapiergeschäften, die vor 2009 entstanden sind, steuerrechtlich geltend machen. Diese konnten dann mit gegenwärtigen Gewinnen aus dem Wertpapierhandel oder anderen Kapitalerträgen, wie Festgeldrenditen, verrechnet werden, was zu einer Reduzierung der Abgeltungssteuer führte. Um die steuerrechtlichen Vorteile zu nutzen, mussten Gewinne nach dem 01.01.2009 erwirtschaftet und die Altverluste bereits gegenüber dem Finanzamt angemeldet worden sein. Diese Möglichkeit der Verrechnung ist allerdings seit dem 01.01.2014 nicht mehr gegeben. Eine Aufrechnung von Gewinnen und Altverlusten ist seit diesem Zeitpunkt nur noch mit sonstigen Veräußerungsgegenständen, wie Immobilien, Gold, Kunst oder Antiquitäten möglich, die während der Spekulationsfrist von einem Jahr gewinnbringend privat veräußert wurden. Nach der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 können Verluste außerdem nur noch mir Gewinnen der gleichen Anlagegruppe verrechnet werden.

Seit dem 1. Januar 2014 können Verluste aus Aktiengeschäften nur noch mit aktuellen Gewinnen der gleichen Anlagegruppe oder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gegengerechnet werden. Zuvor war es noch steuerrechtlich möglich, Verluste auch mit Gewinnen aus verschiedenen Anlagegruppen zu verrechnen. 25 Prozent Abgeltungssteuer fallen dann auf den jeweiligen Saldo an.

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